Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Linke Opposition für den Sozialismus". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht xxx einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in xxx.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2007.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht darin, die Zusammenarbeit von Menschen zu fördern, die eine Alternative zur herrschenden kapitalistischen Politik suchen. Der Verein will die organisatorische Grundlage für eine Politik schaffen, die sich den Grundsätzen der sozialistischen Arbeiterbewegung verpflichtet fühlt und diese in den sozialen Bewegungen und im Dialog mit den sozialen Bewegungen weiterentwickelt.
Der Vereins setzt sich für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit ein, für die Verteidigung und den Ausbau sozialer Rechte, für soziale Gleichheit und Gerechtigkeit, für Frieden, Umweltschutz und internationale Solidarität. Er verteidigt und kämpft für die Stärkung der demokratischen Freiheiten aller Einwohner der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Rasse und Geschlecht. Der Verein wird daher an der demokratischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Das beinhaltet ausdrücklich die Option zur Gründung einer Partei und deren Mitarbeit in allen Bereichen der Gesellschaft einschließlich einer künftig möglichen Beteiligung an Wahlen. Der Verein lehnt aber jede Beteiligung an Regierungen ab, die nicht kurzfristig und in allen aktuell wichtigen Politikfeldern wesentliche Interessen der Lohnabhängigen und Werktätigen durchsetzt und diese Maßnahmen zum Ausgangspunkt eines tiefgreifenden gesellschaftlichen Umbaus macht.
Im Sinne dieses Selbstverständnisses steht der Verein allen natürlichen Personen offen. Der Verein bekennt sich zu basisdemokratischen Grundsätzen. Er ruft alle seine Mitglieder auf, sich aktiv an der Arbeit des Vereins, an seiner weiteren Willensbildung und an seiner konzeptionellen Entwicklung zu beteiligen. Er schafft dazu u.a. offene Diskussionsforen, zu denen jedes Mitglied Zugang hat.
Der Verein wird sich um Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bewegungen und Projekten bemühen, soweit dies den vorgenannten Vereinszwecken entspricht. Der Verein macht dabei eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Bewegungen und Organisationen nicht davon abhängig, daß diese die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein bleibt in derartigen Bündnissen unabhängig und behält sich daher vor, unabhängig von konkreten Bündnissen und parallel zur Arbeit in solchen Bündnissen seine weitergehenden Ziele weiterzuverfolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Beachtung des satzungsmäßigen Vereinszwecks.
Nach der Gründung regionaler Untergliederungen des Vereins kann der Vorstand das Entscheidungsrecht über Aufnahmeanträge auf die jeweiligen regionalen Untergliederungen übertragen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2 Euro. Darüber hinaus legt der Vorstand eine Beitragsordnung fest.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Vereinszweck verstößt oder den Vereinsbeitrag 3 Monate schuldig geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand oder das Vereinsorgan, in dem das Mitglied regelmäig mitarbeitet. Ein Ausschluß kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen des jeweils zuständigen Vereinsorgans erfolgen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ausschluss zu begründen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, seinen Ausschluß vor dem dem ausschließenden Organ übergeordneten Vereinsorgan überprüfen zu lassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Bundesvorstand, die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesvorstände, die Landesmitgliederversammlungen, ersatzweise Landesdelegiertenkonferenzen. In den Landesverbänden können Ortsgruppen und Ortsvorstände, Kreisverbände mit Kreismitgliederversammlungen oder ersatzweise Kreisdelegiertenkonferenzen und Kreisvorstände gebildet werden.
§ 6 Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus bis zu 20 Vorstandsmitgliedern. Es kann aus seinen Reihen ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und weitere zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des §26 BGB nach innen und aussen vertreten.
Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Einzelorgan zugewiesen sind.
§ 7 Die Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Sie beschließt die Richtlinien der Politik. Diese sind für den Vorstand bindend.
Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt den Bundesvorstand für die Dauer von einem Jahr. Der erste Vorstand wird für ein halbes Jahr durch die Gründungsversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet mit der ersten Bundesdelegiertenkonferenz. Die Bundesdelegiertenkonferenz nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, benennt die Revisoren und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann jederzeit einzelne Mitglieder des Bundesvorstands abwählen und ersetzen. Eine Wahl hat auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Delegierten zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß eingeladene Bundesdelegiertenkonferenz ist stets beschlussfähig. Für die Ordnungsmäßigkeit genügt die rechtzeitige Einladung per Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder elektronische Einladung an die entsprechende e-mail-Adresse.
b) Der Bundesdelegiertenkonferenz gehören an:
die Mitglieder des Bundesvorstandes mit beratender Stimme,
- Delegierte aus den Landesverbänden nach Festlegung des Wahlschlüssels durch den Bundesvorstand.
c) Die Amtszeit der Mitglieder der Konferenz beträgt in der Regel ein Jahr; die Delegierten können durch das Organ, das sie gewählt hat, jederzeit abgewählt und ersetzt werden; die Wiederwahl ist möglich. Delegierte zur Delegiertenkonferenzen müssen je nach Delegiertenschlüssel durch die ortsnächsten Gebietsmitgliederversammlungen gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
d) Die Bundesdelegiertenkonferenz tagt in der Regel mindestens zweimal jährlich. Sie wird erstmals vom Bundesvorstand, danach mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen durch das Präsidium einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder der Delegiertenkonferenz können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz verlangen. Diese ist innerhalb einer Woche nach Eingang beim Bundesvorstand mit einer Frist von längstens zwei weiteren Wochen einzuberufen.
e) Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt sich nach seiner erstmaligen Eröffnung durch den Bundesvorstand für für ein Jahr ein Präsidium, das aus dreien seiner Mitglieder besteht. Die Mitglieder des Präsidiums können einzeln jederzeit abgewählt und ersetzt werden. Eine Wahl hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten dies verlangt.
f) Das Präsidium erstellt einen Tagesordnungsvorschlag für die Sitzung der jeweils nächsten Delegiertenkonferenz in Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
g) Die Bundesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Gliederung der Landesverbände, Landesmitgliederversammlung und Landesvorstände
Der Verein gliedert sich in 16 Landesverbände, die den Grenzen der Bundesländer entsprechen.
Bis zur ersten Wahl durch die Landesmitgliederversammlungen werden die Landesleitungen durch den Bundesvorstand kommissarisch eingesetzt. Die Landesmitgliederversammlungen wählen den Landesvorstand.
Die Kompetenzen der Landesmitgliederversammlungen bzw. der Delegiertenkonferenzen gelten analog zu den Regelungen der Bundesdelegiertenkonferenz.
§ 9 Lokale und regionale Gruppen
Vereinsmitglieder können Ortsgruppen und Kreisverbände sowie regionale Gruppen bilden, die sich an den Grenzen von Gebietskörperschaften orientieren sollen. Die Bildung erfolgt mit Zustimmung des jeweiligen Landesvorstandes. Auch hier gelten die Regelungen zu den Kompetenzen der Mitgliederversammlungen bzw. Delegiertenkonferenzen analog zu denjenigen der Bundesdelegiertenkonferenz.
§ 10 Gruppen- und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften
Jedes Vereinsorgan und jedes Mitglied kann themenbezogene Arbeitsgemeinschaften bilden bzw. organisieren. Diese haben nicht das Recht, im Namen des Vereins zu sprechen.
§ 11 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Es kann auch auf der Grundlage eines Bundesdelegiertenkonferenzbeschlusses zum Aufbau und zum Wahlkampf einer dem Vereinszweck entsprechenden politischen Partei genutzt werden.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Bundesdelegiertenkonferenz. Sie können von 10 % der Mitglieder oder der Bundesdelegierten oder von der Mehrheit des Bundesvorstands beantragt werden.
Der Bundesvorstand ist berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.
§ 13 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde von den nachstehend aufgeführten Gründungsmitgliedern beschlossen in der Versammlung vom xxx.
Anmerkung:
Der Satzungsentwurf verzichtet auf den Versuch, die Gemeinnützigkeit anerkenn zu lassen.
|
Edith:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Linke Opposition ". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht xxx einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in xxx.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2007.
Edith:
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht darin, die Zusammenarbeit von Menschen zu fördern, die eine Alternative zur herrschenden kapitalistischen Politik suchen. Der Verein will die organisatorische Grundlage für eine Politik schaffen, die sich den Grundsätzen einer solidarischen Gesellschafts- und wirtschaftsordnung der sozialistischen Demokratie verpflichtet fühlt und diese in den sozialen Bewegungen und im Dialog mit den sozialen Bewegungen weiterentwickelt.
Der Verein setzt sich für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit ein, für die Verteidigung und den Ausbau sozialer Rechte, für soziale Gleichheit und Gerechtigkeit, für Frieden, Umweltschutz und internationale Solidarität. Er verteidigt und kämpft für die Stärkung der demokratischen Freiheiten und Rechte aller Einwohner der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Rasse und Geschlecht. Der Verein wird an der demokratischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Das beinhaltet die Option zur Gründung einer Partei, also einer künftig möglichen Beteiligung an Wahlen. Der Verein will dazu beitragen, in allen aktuell wichtigen Politikfeldern wesentliche Interessen der Lohnabhängigen und Werktätigen durchzusetzen und diese Maßnahmen zum Ausgangspunkt eines tiefgreifenden gesellschaftlichen Umbaus zu machen.
Im Sinne dieses Selbstverständnisses steht der Verein allen natürlichen Personen offen. Der Verein bekennt sich zu radikaldemokratischen Grundsätzen, zum inneren Pluralismus und zu möglichst dezentralen Entscheidungsstrukturen. Er ruft alle seine Mitglieder auf, sich aktiv an der Arbeit des Vereins, an seiner Willensbildung und an seiner konzeptionellen Entwicklung zu beteiligen.
Der Verein wird sich um Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bewegungen und Projekten bemühen, soweit dies den vorgenannten Vereinszwecken entspricht. Der Verein macht dabei eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Bewegungen und Organisationen nicht davon abhängig, daß diese die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein bleibt in derartigen Bündnissen unabhängig und behält sich vor, unabhängig von konkreten Bündnissen und parallel zur Arbeit in solchen Bündnissen seine weitergehenden Ziele weiterzuverfolgen.
Edith:
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Beachtung des satzungsmäßigen Vereinszwecks.
Nach der Gründung regionaler Untergliederungen des Vereins kann der Vorstand das Entscheidungsrecht über Aufnahmeanträge auf die jeweiligen regionalen Untergliederungen übertragen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2 Euro. Darüber hinaus legt die Bundesdelegiertenversammlung eine Beitragsordnung fest.
Susanna:
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2 Euro. Darüber hinaus legt die Bundesmitgliederversammlung/die Bundesdelegiertenkonferenz eine Beitragsordnung fest.
Edith:
§4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder entwickeln gemeinsam die politischen Positionen des Vereins und setzen sie in politische Praxis um. Die Mitglieder haben das Recht sich zu Tendenzen und Arbeitsgemeinschaften zusammen zu schließen sowie das aktive und passive Wahlrecht für Funktionen im Verein auszuüben.
Peter:
Die Mitglieder haben das Recht, sich ohne Einschränkung mit Anträgen und Diskussionsbeiträgen jederzeit an einzelne oder alle anderen Mitglieder zu wenden. Zu diesem Zweck richtet der Vorstand geeignete Kommunikationsmedien ein.
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen aller Vereinsorgane als Gast teilzunehmen und wird vereinsöffentlich in Form von Verlaufsprotokollen über ihre Tätigkeit informiert.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
a) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Vereinszweck verstößt oder den Vereinsbeitrag 6 Monate schuldig geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht auf Antrag eines anderen Organs des Vereins.
c) die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
Edith:
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Bundesdelegiertenkonferenz, der Länderrat, der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht.
Edith:
§ 7 Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus vier geschäftsführenden und bis zu 17 weiteren Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einer Sprecherin, einem Sprecher, einem/r SchatzmeisterIn und einem/r GeneralsekretärIn. Tendenzen sind bei den Wahlen entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Bei der Wahl zum Bundesvorstand müssen Frauen mit mindestens 50% berücksichtigt werden.
Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands gemeinsam im Sinne des §26 BGB nach innen und aussen vertreten.
Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Einzelorgan zugewiesen sind. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Die Bundesdelegiertenkonferenz
a) Die Bundesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Sie beschließt die Richtlinien der Politik. Diese sind für den Vorstand bindend.
Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl den Bundesvorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Bundesdelegiertenkonferenz nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, benennt die Revisoren und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Bundesdelegiertenkonferenz kann einzelne Mitglieder des Bundesvorstands abwählen. Ein Abwahlantrag muss von einem Drittel der Delegierten schriftlich eingebracht werden. Der Antrag auf Abwahl muss in der Einladung zur Bundesdelegiertenkonferenz als Tagesordnungspunkt enthalten sein.
Die ordnungsgemäß eingeladene Bundesdelegiertenkonferenz ist stets beschlussfähig. Für die Ordnungsmäßigkeit genügt die rechtzeitige Einladung per Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder elektronische Einladung an die entsprechende e-mail-Adresse.
b) Der Bundesdelegiertenkonferenz gehören an:
die Mitglieder des Bundesvorstandes mit beratender Stimme,
die SprecherInnen von Tendenzen und Bundesarbeitsgemeinschaften mit beratender Stimme
- Delegierte aus den Landesverbänden nach Festlegung des Wahlschlüssels durch den Bundesvorstand.
c) Die Amtszeit der Mitglieder der Konferenz beträgt ein Jahr; die Delegierten können durch das Organ, das sie gewählt hat, jederzeit abgewählt werden; die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf Landesmitgliederversammlungen. Frauen sind zu mindestens 50% bei der Wahl zu berücksichtigen. Tendenzen sind entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
d) Die Bundesdelegiertenkonferenz tagt in der Regel mindestens einmal jährlich. Sie wird erstmals vom Bundesvorstand, danach mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen durch das Präsidium einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder der Delegiertenkonferenz können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz verlangen. Diese ist innerhalb einer Woche nach Eingang beim Bundesvorstand mit einer Frist von längstens zwei weiteren Wochen einzuberufen.
Antragsrecht haben an die Bundesdelegiertenversammlung außer den gewählten Delegierten die Organe des Vereins sowie die Landesvorstände, die Landesmitgliederversammlungen, Tendenzen und Bundesarbeitsgemeinschaften.
Anträge sind zwei Monate vor der Bundesdelegiertenversammlung schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen. Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von 20% der Delegierten.
e) Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt sich nach ihrer erstmaligen Eröffnung durch den Bundesvorstand für ein Jahr ein Präsidium, das aus mindestens dreien ihrer Mitglieder besteht. Die Mitglieder des Präsidiums können einzeln jederzeit abgewählt und ersetzt werden. Eine Wahl hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten dies verlangt.
f) Das Präsidium erstellt einen Tagesordnungsvorschlag für die Sitzung der jeweils nächsten Delegiertenkonferenz in Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
g) Die Bundesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Susanna:
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Bundesmitgliederversammlung / die Bundesdelegiertenkonferenz, der Länderrat, der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht.
§ 6 Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz
a) Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Sie beschließt die Richtlinien der Politik. Diese sind für den Vorstand bindend.
Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl den Bundesvorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, benennt die Revisoren und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz kann einzelne Mitglieder des Bundesvorstands abwählen. Ein Abwahlantrag muss von einem Drittel der Delegierten schriftlich eingebracht werden. Der Antrag auf Abwahl muss in der Einladung zur Bundesdelegiertenkonferenz als Tagesordnungspunkt enthalten sein.
Die ordnungsgemäß eingeladene Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz ist stets beschlussfähig. Für die Ordnungsmäßigkeit genügt die rechtzeitige Einladung per Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder elektronische Einladung an die entsprechende e-mail-Adresse. Sobald die Mitgliederzahl bundesweit 500 überschreitet, findet die Bundesmitgliederversammlung als Bundesdelegiertenkonferenz statt.
b) Der Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz gehören an:
- die Mitglieder des Bundesvorstandes mit beratender Stimme,
- die SprecherInnen von Tendenzen und Bundesarbeitsgemeinschaften mit beratender Stimme
- Soweit die Bundesmitgliederversammlung als Bundesdelegiertenkonferenz stattfindet: Delegierte aus den Landesverbänden nach Festlegung des Wahlschlüssels durch den Bundesvorstand die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz . Muss der Delegiertenschlüssel zwischen den Bundesdelegiertenkonferenzen angepasst werden, so entschiedet der Länderrat.
c) Die Amtszeit der Mitglieder der Konferenz beträgt ein Jahr; die Delegierten können durch das Organ, das sie gewählt hat, jederzeit abgewählt werden; die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf Landesmitgliederversammlungen. Frauen sind zu mindestens 50% bei der Wahl zu berücksichtigen. Tendenzen sind entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
d) Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz tagt in der Regel mindestens einmal jährlich. Sie wird erstmals vom Bundesvorstand, danach mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen durch das Präsidium einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder der Delegiertenkonferenz können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz verlangen(hier habe ich noch keine passable Alternative für die Zeit, in der noch eine bundesmitgliederversammlung stattfindet). Diese ist innerhalb einer Woche nach Eingang beim Bundesvorstand mit einer Frist von längstens zwei weiteren Wochen einzuberufen.
Antragsrecht an die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz haben außer den gewählten Delegierten die Organe des Vereins sowie die Landesvorstände, die Landesmitgliederversammlungen, Tendenzen und Bundesarbeitsgemeinschaften.
Anträge sind zwei Monate vor der Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen. Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von 20% der Delegierten.
e) Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz wählt sich nach ihrer erstmaligen Eröffnung durch den Bundesvorstand für ein Jahr ein Präsidium, das aus mindestens dreien ihrer Mitglieder besteht. Die Mitglieder des Präsidiums können einzeln jederzeit abgewählt und ersetzt werden. Eine Wahl hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten dies verlangt.
f) Das Präsidium erstellt einen Tagesordnungsvorschlag für die Sitzung der jeweils nächsten Delegiertenkonferenz in Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
g) Die Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung
Edith:
§8 Länderrat
Der Länderrat ist das höchste Organ des Vereins zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen. Seine Beschlüsse sind für den Bundesvorstand bindend. Er tagt auf Antrag von mindestens 20% seiner Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstands, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr. Er beschließt den Finanz- und Haushaltsplan des Vereins.
Dem Länderrat gehören 50 Delegierte der Landesverbände an, wobei auf jeden Landesverband mindestens ein Mandat entfällt. Die Länderratsdelegierten werden auf den Landesmitgliederversammlungen in geheimer Wahl gewählt. In Landesverbänden, die von mehr als einem Delegierten vertreten werden, sind Tendenzen entsprechend ihrem Anteil an der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Der Länderrat wählt auf seiner ersten Sitzung für die Dauer eines Jahres ein Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums können einzeln jederzeit abgewählt werden. Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Rede- und Antragsrecht im Länderrat haben die Mitglieder des Bundesvorstands sowie SprecherInnen von Tendenzen und Arbeitsgemeinschaften.
Susanna:
§8 Länderrat
Der Länderrat ist das höchste Organ des Vereins zwischen den Bundesmitgliederversammlungen / Bundesdelegiertenkonferenzen. Seine Beschlüsse sind für den Bundesvorstand bindend. Er tagt auf Antrag von mindestens 20% seiner Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstands, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr. Er beschließt den Finanz- und Haushaltsplan des Vereins.
§9 Bundesschiedsgericht
Die Bundesdelegiertenversammlung wähltin geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren ein fünfköpfiges Bundesschiedsgericht. Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts dürfen keine weiteren Ämter inne haben. Die Arbeit des Bundesschiedsgerichts ist in der Schiedsordnung geregelt.
§ 10 Gliederung der Landesverbände, Landesmitgliederversammlung und Landesvorstände
Der Verein gliedert sich in 16 Landesverbände, die den Grenzen der Bundesländer entsprechen.
Organe der Landesverbände sind die Landesmitgliederversammlungen, der Landesrat und der Landesvorstand. Bei Erreichen einer Mitgliederzahl von 500 Mitgliedern in einem Landesverband tritt an die Stelle der Landesmitgliederversammlung eine Landesdelegiertenversammlung.
Die Kompetenzen der Organe auf Landesebene gelten analog zu den Regelungen auf Bundesebene.
In den Landesverbänden können Ortsgruppen und Ortsvorstände, Kreisverbände mit Kreismitgliederversammlungen oder ersatzweise Kreisdelegiertenkonferenzen und Kreisvorstände gebildet werden.
Die Untergliederungen sind berechtigt sich eigene Satzungen zu geben; diese dürfen nicht im Widerspruch zur Bundessatzung stehen.
Edith:
§ 11Lokale und regionale Gruppen
Vereinsmitglieder können Ortsgruppen und Kreisverbände sowie regionale Gruppen bilden, die sich an den Grenzen von Gebietskörperschaften orientieren sollen. Auch hier gelten die Regelungen zu den Kompetenzen der Mitgliederversammlungen bzw. Delegiertenkonferenzen analog zu denjenigen der Bundesdelegiertenkonferenz.
Edith:
§ 12 Tendenzen
Die Mitglieder haben das Recht sich zu Tendenzen zusammen zu schließen und nach innen und außen für ihre Positionen zu werben. Zur Bildung einer Tendenz sind mindestens 5% der Mitgliedschaft als UnterstützerInnen nachzuweisen. Tendenzen haben das Recht auf angemessene Vertretung in den Organen des Vereins.
§ 13 Gruppen- und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften
Jedes Vereinsorgan und jedes Mitglied kann themenbezogene Arbeitsgemeinschaften bilden bzw. organisieren. Diese haben nicht das Recht, im Namen des Vereins zu sprechen.
Edith:
§ 14 Urabstimmung
Zu jeder politischen Frage kann eine Urabstimmung durchgeführt werden. Eine Frage muss urabgestimmt werden, wenn 25% der Mitglieder, 50% der Landesverbände oder der Länderrat dies wünschen.
Die Urabstimmung wird als Urabstimmung in den Gruppen durchgeführt. Hierzu wird die Frage innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Wochen in den Gruppen diskutiert und in geheimer Abstimmung entschieden. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf den Versammlungen für eine Entscheidung. Eine Frage, die urabgestimmt wurde, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Urabstimmung vorgelegt werden.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Es kann auch auf der Grundlage eines Bundesdelegiertenkonferenzbeschlusses zum Aufbau und zum Wahlkampf einer dem Vereinszweck entsprechenden politischen Partei genutzt werden.
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Bundesdelegiertenkonferenz. Sie können von 20 % der Mitglieder oder der Bundesdelegierten oder von der Mehrheit des Länderrats oder des Bundesvorstands beantragt werden.
Der Bundesvorstand ist berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.
Edith:
§ 17 Auflösung
Der Verein kann mit von der Bundesdelegiertenversammlung mit einer Drei-Viertel.Mehrheit aufgelöst werden. Mit dem Tagesordnungspunkt muss eingeladen worden sein
Susanna:
§ 17 Auflösung
Der Verein kann von der Bundesmitgliederversammlung / Bundesdelegiertenkonferenz mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aufgelöst werden. Mit dem Tagesordnungspunkt muss eingeladen worden sein.
.§ 18 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde von den nachstehend aufgeführten Gründungsmitgliedern beschlossen in der Versammlung vom xxx.
|